Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 08.12.2021 – I R 24/19(Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG / Abziehbarkeit von Gebühren für eine verbindliche Auskunft nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG)Zitiert von 7
- FG Münster, 04.08.2016 – 9 K 3999/13 K,GZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 03.12.2015 – 3 K 982/14
- FG Hessen, 06.07.2011 – 4 K 1358/10Zitiert von 1
- FG Hessen, 13.09.2011 – 4 K 829/07
- FG Düsseldorf, 17.05.2011 – 6 K 703/08 K,GZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
- BGH, 05.02.2026 – 1 StR 510/25Zitiert von 2
- BFH, 26.09.2025 – IV R 16/23Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nichtabziehbar sind auch:
1.
die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. 2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
2.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,
3.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
4.
die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.