Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
Stand: 10.01.2020
Nichtabziehbar sind auch:
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 10 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 08.12.2021 – I R 24/19(Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG / Abziehbarkeit von Gebühren für eine verbindliche Auskunft nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG)Zitiert von 7
- FG Münster, 04.08.2016 – 9 K 3999/13 K,GZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 03.12.2015 – 3 K 982/14
- FG Hessen, 06.07.2011 – 4 K 1358/10Zitiert von 1
- FG Hessen, 13.09.2011 – 4 K 829/07
- FG Düsseldorf, 17.05.2011 – 6 K 703/08 K,GZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
- BGH, 05.02.2026 – 1 StR 510/25Zitiert von 2
- BFH, 26.09.2025 – IV R 16/23Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige BetriebseinnahmenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.